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Spiel- und Sportverein 1921 Reiste e.V.
Satzung
(Stand 03.2025)
Inhaltsübersicht:
- § 1 Name und Sitz der Vereins
- § 2 Zweck des Vereins
- § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 5 Auszeichnungen
- § 6 Ausscheiden aus dem Verein
- § 7 Organe des Vereins
- § 8 Mitgliederversammlung
- § 9 Geschäftsführender Vorstand
- § 10 Jugend des Vereins
- § 11 Änderung der Satzung
- § 12 Auflösung des Vereins
- § 13 Schlussbestimmungen
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Spiel- und Sportverein 1921 Reiste e.V.
2. Der Verein ist unter diesem Namen im Vereinsregister-Nr. 50717 des
Amtsgerichts Arnsberg eingetragen und hat seinen Sitz in 59889 Eslohe-
Reiste.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein bietet seinen
Mitgliedern die Ausübung von Sportarten an und organisiert dessen
Durchführung. Das Vereinsleitbild, in dem Ziele, Werte, Normen,
Führungsgrundsätze und das gesellschaftliche Miteinander formuliert sind,
ist nicht Satzungsbestandteil.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zur Erreichung des Satzungszweckes kann der Verein selbst Mitglied in
übergeordneten sowie sportartspezifischen Fachverbänden werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag
(Beitrittserklärung) erforderlich. Sie ist vom Beitretenden zu unterzeichnen.
Bei minderjährigen Personen ist die Unterschrift der/des
Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Beitretende die Satzung an.
4. Über die Aufnahme beschließt der geschäftsführende Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Wird die Mehrheit im geschäftsführenden Vorstand
nicht erreicht, so ist der Aufnahmeantrag der nächsten
Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitglieder entscheiden in geheimer
Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
5. Die Aufnahme ist grundsätzlich zu verweigern, wenn der Antragsteller
bereits zuvor als Mitglied nach § 6 Nr. 3 aus dem Verein ausgeschlossen
wurde.