Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein bietet seinen Mitgliedern die
Ausübung von Sportarten an und organisiert dessen Durchführung. Das Vereinsleitbild, in
dem Ziele, Werte, Normen, Führungsgrundsätze und das gesellschaftliche Miteinander
formuliert sind, ist nicht Satzungsbestandteil.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Zur Erreichung des Satzungszweckes kann der Verein selbst Mitglied in übergeordneten sowie
sportartspezifischen Fachverbänden werden.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag (Beitrittserklärung)
erforderlich. Sie ist vom Beitretenden zu unterzeichnen. Bei minderjährigen Personen ist
die Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten erforderlich.
Mit der Beitrittserklärung erkennt der Beitretende die Satzung an.
Über die Aufnahme beschließt der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Wird
die Mehrheit im geschäftsführenden Vorstand nicht erreicht, so ist der Aufnahmeantrag der
nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitglieder entscheiden in geheimer
Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
Die Aufnahme ist grundsätzlich zu verweigern, wenn der Antragsteller bereits zuvor als
Mitglied nach § 6 Nr. 3 aus dem Verein ausgeschlossen wurde.
Die Mitgliedschaft endet durch eigene Kündigung, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Jedes freiwillige Ausscheiden aus dem Verein bedarf einer an den geschäftsführenden
Vorstand gerichteten schriftlichen Kündigung. Die Mitgliedschaft endet dann zum
Quartalsende.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt aus wichtigem Grund auf Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 14 Tagen nach
Eingang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den geschäftsführenden Vorstand
gerichteten eingeschriebenen Brief Berufung einlegen. Die Entscheidung über den Ausschluss
trifft dann die nächste ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung. Die
Mitglieder entscheiden in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch einen
entsprechenden Aushang am Sportheim und durch Bekanntgabe in der lokalen Presse. Die
Einladung durch Aushang muss mindestens 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung
erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig.
Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes
Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
Wahl von zwei Kassenprüfern
Beschlüsse über das Vereinsleitbild sowie über die Beitrags-, Ehren- und
Geschäftsordnung
Entscheidungen über Änderungen der Satzung
Entscheidung über die Auflösung des Vereins
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand aus
wichtigem Grund einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss ohne
Verzug einberufen werden, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies in einer von
ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe verlangen.
Beschlüsse, ausgenommen Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins, können mit
einfacher Mehrheit gefasst werden. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handhebung.
Alternativ kann die Abstimmung als geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem
stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
Das Ergebnisprotokoll jeder Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand und
vom Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu
verlesen.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten
Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer sowie dem Mitarbeiter-Manager. Vertreten
wird der Verein durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Die Amtsdauer der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beträgt höchstens zwei
Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Um eine funktionsfähige Vereinsführung zu gewährleisten,
soll die Neuwahl des ersten Vorsitzenden und des Kassierers bei geraden Jahreszahlen und
die des zweiten Vorsitzenden sowie des Geschäftsführers bei ungeraden Jahreszahlen
stattfinden.
Die Geschäftsführung des Vereins und die Umsetzung der auf der Mitgliederversammlung
gefassten Beschlüsse obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Er kann dies im Rahmen der
Geschäftsordnung delegieren, welche aber nicht Satzungsbestandteil ist.
Die Vorstandstätigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeübt. Der
geschäftsführende Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer
Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Der Verein übernimmt die Haftung für alle schuldhaften Pflichtverletzungen, die im
Zusammenhang mit der Ausübung der Vereinstätigkeit stehen. Der Verein stellt die
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes von der persönlichen Haftung gegenüber
Verein, Mitgliedern und Dritten frei, soweit sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung des Vereins
selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Die Jugendordnung, welche nicht Satzungsbestandteil ist, wird von der
Jugendmitgliederversammlung beschlossen.
Der Verein wird aufgelöst, wenn ¾ der stimmberechtigten Mitglieder dies in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Mit der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Verein zu übergeben, der es zwecks Förderung des
Sports für eine Neugründung eines Sportvereins zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.