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Satzung

 

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Spiel- und Sportverein 1921 Reiste e.V.
Satzung

(Stand 03.2025)

Inhaltsübersicht:

§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Spiel- und Sportverein 1921 Reiste e.V.
2. Der Verein ist unter diesem Namen im Vereinsregister-Nr. 50717 des
Amtsgerichts Arnsberg eingetragen und hat seinen Sitz in 59889 Eslohe-
Reiste.

§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein bietet seinen
Mitgliedern die Ausübung von Sportarten an und organisiert dessen
Durchführung. Das Vereinsleitbild, in dem Ziele, Werte, Normen,
Führungsgrundsätze und das gesellschaftliche Miteinander formuliert sind,
ist nicht Satzungsbestandteil.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zur Erreichung des Satzungszweckes kann der Verein selbst Mitglied in
übergeordneten sowie sportartspezifischen Fachverbänden werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag
(Beitrittserklärung) erforderlich. Sie ist vom Beitretenden zu unterzeichnen.
Bei minderjährigen Personen ist die Unterschrift der/des
Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Beitretende die Satzung an.
4. Über die Aufnahme beschließt der geschäftsführende Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Wird die Mehrheit im geschäftsführenden Vorstand
nicht erreicht, so ist der Aufnahmeantrag der nächsten
Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitglieder entscheiden in geheimer
Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
5. Die Aufnahme ist grundsätzlich zu verweigern, wenn der Antragsteller
bereits zuvor als Mitglied nach § 6 Nr. 3 aus dem Verein ausgeschlossen
wurde.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, die Angebote des Vereins zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Näheres regelt die Beitragsordnung, welche aber nicht
Satzungsbestandteil ist.
3. Jedes volljährige Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5
Auszeichnungen
1. Mitglieder, die dem Verein langjährig angehören oder sich im Verein
besondere Verdienste erworben haben, werden geehrt.
2. Näheres regelt die Ehrenordnung, welche aber nicht Satzungsbestandteil ist.

§ 6
Ausscheiden aus dem Verein
1. Die Mitgliedschaft endet durch eigene Kündigung, Tod oder Ausschluss aus
dem Verein.
2. Jedes freiwillige Ausscheiden aus dem Verein bedarf einer an den
geschäftsführenden Vorstand gerichteten schriftlichen Kündigung. Die
Mitgliedschaft endet dann zum Quartalsende.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt aus wichtigem Grund auf Beschluss
des geschäftsführenden Vorstandes. Der Ausgeschlossene kann innerhalb
von 14 Tagen nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an
den geschäftsführenden Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief
Berufung einlegen. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft dann die
nächste ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung. Die
Mitglieder entscheiden in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

§ 7
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der geschäftsführende
Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der
Tagesordnung durch einen entsprechenden Aushang am Sportheim und
durch Bekanntgabe in der lokalen Presse. Die Einladung durch Aushang
muss mindestens 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung
erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
3. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung hat unter anderem
folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes
b) Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Beschlüsse über das Vereinsleitbild
sowie über die Beitrags-, Ehren- und Geschäftsordnung
f) Entscheidungen über Änderungen der Satzung
g) Entscheidung über die Auflösung des Vereins

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom
geschäftsführenden Vorstand aus wichtigem Grund einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss ohne Verzug
einberufen werden, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies in einer
von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und
der Gründe verlangen.

5. Beschlüsse, ausgenommen Änderungen der Satzung und die Auflösung
des Vereins, können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Die
Abstimmung erfolgt offen durch Handhebung. Alternativ kann die
Abstimmung als geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem
stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
6. Das Ergebnisprotokoll jeder Mitgliederversammlung ist vom
geschäftsführenden Vorstand und vom Protokollführer zu unterzeichnen
und in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 9
Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.
Vertreten wird der Verein durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden
zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
2. Die Amtsdauer der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beträgt
höchstens zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Um eine funktionsfähige
Vereinsführung zu gewährleisten, soll die Neuwahl des ersten Vorsitzenden
und des Kassierers bei geraden Jahreszahlen und die des zweiten
Vorsitzenden sowie des Geschäftsführers bei ungeraden Jahreszahlen
stattfinden.
3. Die Geschäftsführung des Vereins und die Umsetzung der auf der Mitgliederversammlung
gefassten Beschlüsse obliegt dem geschäftsführenden
Vorstand. Er kann dies im Rahmen der Geschäftsordnung delegieren, welche
aber nicht Satzungsbestandteil ist.
4. Die Vorstandstätigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich
ausgeübt. Der geschäftsführende Vorstand kann aber bei Bedarf eine
Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.
26a EStG beschließen.
5. Der Verein übernimmt die Haftung für alle schuldhaften Pflichtverletzungen,
die im Zusammenhang mit der Ausübung der Vereinstätigkeit stehen. Der
Verein stellt die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes von der
persönlichen Haftung gegenüber Verein, Mitgliedern und Dritten frei, soweit
sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.

§10
Jugend des Vereins
1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der
Jugendordnung des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2. Die Jugendordnung, welche nicht Satzungsbestandteil ist, wird von der
Jugendmitgliederversammlung beschlossen.

§ 11
Änderung der Satzung
1. Änderungen der Vereinssatzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12
Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn ¾ der stimmberechtigten Mitglieder dies in
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
2. Mit der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Verein zu
übergeben, der es zwecks Förderung des Sports für eine Neugründung
eines Sportvereins zu verwenden hat.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13
Schlussbestimmungen
Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung am 08.03.2025 beschlossen
worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Andreas Müller (1. Vorsitzender)
Lukas Hamm (2. Vorsitzender)
Anna Schulte (Geschäftsführerin)
Christian Middel (Kassierer)
 
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